Unzensiert: Begutachtung-Skandal im Fall Michael Perez (mehrwöchige Fixierung dokumentiert)?

By behoerdenstress13

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  1. Das Gutachten des Dr. M. rechtfertigt keine Fortdauer der Unterbringung trotz Befürwortung der Fortdauer:

Erst am 27.11.2014 forderte die Strafvollstreckungskammer des LG K. ein Gutachten an. Als Gutachter wurde Dr. M., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, 56XXX E. beauftragt zur Gutachtenserstellung. Ein beauftragter Gutachter ist verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten sein Gutachten fertig zu stellen. Das heißt, spätestens am 27.02.2015 hätte das Gutachten dem Gericht vorliegen müssen. Spätestens am 08.03.2015 hätte das Gutachten dem Verurteilten vorliegen müssen. Sämtliche Pflichten wurden vom Gutachter ignoriert.

Aus den beiden Gutachten vom 22.1.15 und 2.4.2015 geht hervor, dass der Gutachter ursprünglich vor hatte, sein Gutachten weniger befangen zu schreiben. Erst ab Kenntnis der Stellungnahme der Klinik vom 22.12.2014 änderte der Gutachter sein Vorgehen. Dies mag daran liegen, dass der Verurteilte laut Stellungnahme der Klinik ankündigte rechtlich gegen das Ausgangsgutachten und das Ausgangsurteil vorgehen zu wollen im Sinne eines Wiederaufnahmeverfahrens, sollte er nicht zum nächsten Prüftermin entlassen werden. Der Explorationstermin am 02.12.2014 war zu dem Zeitpunkt schon abgeschlossen. Der Gutachter wollte aus dem Grund der Beeinflussung noch einen weiteren Gesprächstermin obwohl die Zeit hierfür gar nicht mehr gegeben war. Obwohl der Gutachter am 5.3.2015 vom der Strafvollstreckungskammer aufgefordert worden war, nun das Ergänzungsgutachten nach Aktenlage abzuschließen, führte der Gutachter danach noch zwei „zufällige“ Zusammentreffen des Verurteilten mit sich herbei, um nachteilig über den Verurteilten zu referieren. Erst am 02.04.2015 stellte er das Gutachten fertig. Wegen der verspäteten Fertigstellung wurde nun auch der Anhörungstermin nicht wie gesetzlich erforderlich spätestens am 09.04.2015 sondern erst am 29.05.2015 bestimmt.

Der Gutachter scheint es mit der Genauigkeit nicht so genau zu nehmen. So sind im Gutachten vom 2.4.2015 und 21.1.15 viele Widersprüchlichkeiten erkennbar eine der Widersprüchlichkeiten, die Fragen aufwirft:

Im „Ergänzungsgutachten“ vom 2.4.15 teilt Dr. M. mit, dass er schon am 22.12.2014 das Gutachten abgeschlossen gehabt hätte, jedoch am 22.12.14 die Stellungnahme der Klinik erhielt.

Auszug Gutachten 2.4.15 Seite 1:
„Mit Schreiben vom 22.12.2014 erhielt ich nach Abschluss meines vorläufigen Gutachtens die Stellungnahme gemäß § 67 e StGB der Klinik X. vom 12.12.2014.“

Das „vorläufige“ Gutachten bzw. der „Entwurf“ wurde am 21.1.15 erstellt. Hier wäre somit noch genügend Zeit gewesen, die Stellungnahme der Klinik zur Kenntnis zu nehmen und mit in die Begutachtung einzubeziehen, zumal der Gutachter das abgeschlossene Gutachten noch änderte mit Hinzufügung eines zweiten „Explorationsdatums“ – dem 14.1.2015.

Auszug Gutachten 22.1.15 Seite 10:
„Erneut wurde Herr Perez am 14.1.2015 in der Klinik X. aufgesucht.“

Weshalb Dr. M. das Gutachten vom 21.1.2015 nicht gleich komplett fertigstellte sondern als „vorläufiges“ Gutachten mit „vorläufiger Zusammenfassung“ benannte, erinnert an einen Konflikt des Gutachters zwischen Unbefangenheit und Klinik-Meinung. Er machte trotz zwei durchgeführten „Explorationen“ einen Versuch, die Begutachtung an jemand anderen abzuwenden.

Auszug Gutachten vom 22.1.15 Seite 11/13:
„Vorläufige Zusammenfassung (…) Falls das Gericht dem Ansinnen des Probanden folgt und einen anderen Gutachter beauftragt, stelle ich gern alle Unterlagen zur Verfügung, falls ein Gutachten ohne Mitarbeit des Probanden erstellt werden soll, wäre dies nach Einsicht in weitere Unterlagen möglich.“

Der Gutachter weist darauf hin, dass ohne weitere Einsicht in Unterlagen, keine Begutachtung möglich wäre, obwohl er zu diesem Zeitpunkt zwei Explorationen durchgeführt hatte und die Unterlagen des Betreuers noch vorliegen hat auf deren Einbeziehung der Verurteilte bestand.

Auszug Gutachten Dr. M. vom 22.1.15 Seite 1:
„Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis des Vollsteckungshefts der Staatsanwaltschaft X., Bl. 1-343, Unterlagen, die auf Aufforderung des Probanden von seinem Betreuer, Herrn X., angefordert wurden“

Schließlich sollte einem Gutachter daran gelegen sein die Wahrheit zu ermitteln, auch wenn sich daraus Sachverhalte ergeben, die widersprüchlich zum Urteil sind. Nur so können Fehlurteile ermittelt und langandauernde Fehlunterbringungen vermieden werden. Dass der Gutachter auf der Seite der Klinik ist beweist die 5-seitige Übernahme der Klinik-Beschreibung in einem knapp 14-Seitigen Gutachten und das komplette Auslassen der angeforderten Dokumente vom Betreuer.

Obwohl die Zeit drängte und das Gutachten seit dem 21.1.15 fertiggestellt war, der Gutachter das „vorläufige“ Gutachten nicht als vorläufiges Gutachten betitelte, auch nicht als Entwurf betitelte sondern als „Nervenärztliche Prognosegutachten“, schickte der Gutachter das Gutachten erst mit Schreiben vom 10.02.15 an die Strafvollstreckungskammer. In dem Schreiben vom 10.2.15 teilte Dr. M. mit, dass es sich bei dem Gutachten vom 21.1.15 um einen „Entwurf“ handeln würde. Demnach wäre das Gutachten vom 21.1.15 gar nicht zu verwerten!!!

Auszug Schreiben vom 10.2.15 Dr. M. an die Strafvollstreckungskammer:
„Auf Anforderung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz (…) habe ich Herrn Michael Perez (… ) am 2.12.14 und 14.1.15 exploriert. (…) Meine Erkenntnisse habe ich im anliegenden Entwurf zusammengefasst.“

Der Gutachter weist in seinem mit Schreiben vom 10.2.15 erklärten „Entwurf“ vom 22.1.2015 darauf hin, dass Stellung genommen wird zur Diagnose und Prognose des Probanden. In dem Entwurf findet sich allerdings weder eine eigene Diagnosestellung, noch eine Stellungnahme zur Prognose, noch eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit, noch eine Befürwortung der Fortdauer, noch eine Befürwortung der Entlassung, noch eine Stellungnahme zu Schuldfähigkeit.

In dem Entwurf findet sich lediglich eine Auflistung von Inhalten des Ausgangurteils und des Ausgangsgutachtens vom 2008 und eigeninterpretierte Darlegungen der beiden Explorationen vom 12.12.14 und 14.1.15.

Aber auch in dem von Dr. M. benannten „Ergänzungsgutachten“ vom 2.4.15 findet sich weder eine nachvollziehbare Diagnosestellung noch eine Stellungnahme zur Schuldfähigkeit noch eine nachvollziehbare Stellungnahme zur Prognose noch eine Stellungnahme zur Verhältnismäßigkeit. In diesem Gutachten vom 2.4.15 findet sich von Seite 1 bis Seite 7 die 6-seitige Kopie der Stellungnahme der Klinik. Lediglich zwei Begriffe wurden vom Gutachter verändert auf Seite 5. Während die Stellungnahme der Klinik auf Seite 4 dokumentiert „(Hervorhebung des Verfassers)“ und „Arschkriecher“, dokumentiert der Gutachter anstelle dieser beiden Satzteile auf Seite 5 „Arschlöcher“. Da die Inhalte kopiert sind, wird zum Inhalt dieser Teile auf die Begründung unter Punkt Stellungnahme der Klinik verwiesen. In diesem „Ergänzungsgutachten“ finden sich nun nicht mehr die eigeninterpretierten Inhalte des Entwurfs zu den Explorationen vom 12.12.14 und 14.1.15. sondern hier finden sich nach der Kopie der Stellungnahme die beiden eigeninterpretierten „zufälligen“ Zusammentreffen im März 2015. Aus diesen eigeninterpretierten Darlegungen will der Gutachter nun die von der Klinik beschriebene „verbale Aggression“ untermauern.

Auszug Gutachten 2.4.15 Seite 7/8
„Im März 2015 kam es zu zwei zufälligen Kontakten des Referenten zu Herrn Perez: Auf dem Rückweg vom M-Haus zum Ausgang wurde der Referent von Herrn Perez, der sich offensichtlich in einem Kriseninterventionsraum befand, lautstark angesprochen und gefragt, wie der Referent denn dazu komme, ein Gutachten über ihn zu machen, dass er immer noch nicht draußen sei. Am 12.3.2015 kam es zu einer zufälligen Begegnung auf dem Klinikgelände. Herr Perez hielt den Referenten an, beschwerte sich, dass er immer noch in der Klinik sei, er werde hier ungerecht behandelt, der Referent wolle mit seinem Gutachten sicherlich Tausende von Euro an ihm verdienen. Auch gegen den russischen Arzt werde er vorgehen, sich treffen. Auf den Einwand des Referenten, dass das ja schon wieder als Bedrohung aufgefasst werden könne, ergänzt er – verschmitzt lächelnd – „vor Gericht natürlich…“ Andererseits habe er mit dem Gericht schlechte Erfahrungen. In Prozessen, die er angestrengt habe, sei ihm von allen Leuten gesagt worden, dass er im Recht sei, er habe aber doch kein Recht bekommen. Der Gutachter wolle ihm ja nicht zu seinem Recht verhelfen, stehe auf der Seite der Klinik. Als der Gutachter daraufhin meinte, das müsse er sich nicht anhören, sagte er: „Na gut“ und entfernte sich.

Aus der eigeninterpretierten Gesprächsdarstellung folgerte der Gutachter, ebenfalls auf Seite 8:
„Im Gespräch wirkte Herr Perez deutlich distanzgemindert, jedoch nicht bedrohlich (…) Die Stimmung wirkte auch im ersten Kontakt nicht ruhig und gelassen, was sich in den späteren Kontakten jedoch deutlich stärker, bis hin zur verbalen Aggressivität zeigte.“

Der Gutachter verdreht einiges. Der Verurteilte fragte bei dieser „zufälligen“ Begegnung, weshalb das Gutachten, welches schon lange hätte fertig sein müssen, immer noch nicht fertig sei. Anstelle dem Wort „wie“ äußerte der Verurteilte das Wort „Wann“. Der Verurteilte gab dem Gutachter auch zu verstehen, dass die Zeitverzögerung ihn in seinem Grundrecht auf Freiheit verletzt, da sich die Entlassung durch die verspätete Gutachtenserstellung hinauszögert. Der Gutachter interpretierte um und wertete seine Uminterpretation als „verbale Aggression“, was an eine Machtausspielung erinnert. Auch interpretierte der Gutachter diesen berechtigten Hinweis des Verurteilten als „paranoid anmutende Denkweise“. Dass der Verurteilte erkannt hat, dass empfundenes Unrechtsempfinden nicht körperlich sondern rechtlich lösbar ist im Sinne einer Gewaltdistanzierung, wurde diese Distanzierung vom Gutachter ignoriert, da er subjektiv gegen sich eine Kränkung empfand, wohl aufgrund geringer Frustrationstoleranz, die sich in Form einer negativen Interpretation und Auswertung im Gutachten ausdrückt.

Aus diesen beiden vom Gutachter als Kränkung empfundene Gesprächssituationen und aufgrund der Stellungnahme der Klinik interpretiert der Gutachter dann auf Seite 8 seinen subjektiv wahrgenommenen und aus der subjektiven Wahrnehmung heraus interpretierten „psychischen Befund“:

Auszug Gutachten Seite 8:
„Psychischer Befund: Herr Perez war bei den jeweiligen Kontakten wach, bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, zur Person regelrecht und situativ bedingt orientiert. Seine Mitarbeit bei der Exploration war im ersten Kontakt gegeben, im zweiten Kontakt war er nicht kooperativ und ablehnend, bei den kurzen weiteren Kontakten war eine Kooperation auch nicht erwartet. Die Stimmung wirkte auch im ersten Kontakt nicht ruhig und gelassen, was sich in den späteren Kontakten jedoch deutlich stärker, bis hin zur verbalen Aggressivität zeigte. Auch im Längsschnitt waren Stimmungsauslenkungen, die an eine gereizte Manie erinnerten, in der Aktenlage beschrieben. Depressive Elemente waren allenfalls durch autoaggressives Verhalten erkennbar. Die vermehrte Reizbarkeit schien jeweils durch bestimmte Situationen, meist Frustrationen, ausgelöst, eine eigengesetzliche Veränderung des Affekts, etwa mit tageszeitlicher oder jahreszeitlicher Periodizität war nicht erkennbar. Das Denken war einfach strukturiert, gelegentlich kam es zu Schilderungen, die an magisches Denken erinnerten, paranoid anmutende Deutungen schienen eher auf von außen verstärkte Beeinträchtigungsüberzeugungen als auf wahnhafte, krankheitswertige Symptome zurückzuführen sein. Insgesamt fand sich für ein eindeutiges psychotisches Erleben oder Denken kein Hinweis. Perseverieren, Rigidität in den Überzeugungen, erschwerte Umstellungsfähigkeit lassen hirnorganische Komponente vermuten. Keine Hinweise für phobische oder zwanghafte Symptome eruierbar. Wenn von ihm Daten und Fakten zur Vorgeschickte angegeben wurden, ließen sich keine augenscheinlichen Diskrepanzen zur Aktenlage als mögliche Hinweise auf Gedächtnisstörungen feststellen, ein schnelles Nachlassen der Konzentrationsfähigkeit bei der ersten Exploration war nicht gegeben. Die Intelligenzleistung wird als unter der Norm liegend, jedoch nicht sicher im Schwachsinnsbreich des § 20 StGB liegend eingeschätzt.“

Der Gutachter widerspricht sich selbst. Der psychiatrische Begriff “Rigidität in den Überzeugungen“ (starre, zwanghafte Überzeugungen) im Sinne einer zwanghaften Persönlichkeitsstörung den der Gutachter noch zusätzlich mit dem Wortkleid „Perseverieren“ (zwanghaftes Gedankenkreisen), dem Wortkleid „erschwerte Umstellungsfähigkeit“ sowie dem Wortkleid „zwanghaft“ umschrieb. Bei der motivierten Suche nach mehreren Wörtern, die das gleiche aussagen, übersah der Gutachter, dass er sich selbst widerspricht:

Auszug Seite 9:
„Perseverieren, Rigidität in den Überzeugungen, erschwerte Umstellungsfähigkeit lassen hirnorganische Komponente vermuten. Keine Hinweise für phobische oder zwanghafte Symptome eruierbar.“

Mit den psychiatrischen Begriffen „magisches Denken“, „paranoid anmutende Deutungen“ interpretiert der Gutachter die von ihm erfundene Angabe aus seinem „Entwurf“ mit einer angeblich verschluckten Kugel, die eine veränderte Atmung hervorgerufen haben hätte sollen um in seiner von ihm nochmals subjektiv interpretierten Zusammenfassung weitere subjektiv erstellte Wortkleider benennen zu können.

Auszug Gutachten Seite 9:
„Zusammenfassung und Beurteilung: Bei dem heute 33-jährigen Michael Peres zeigen sich psychische Auffälligkeiten bereits im Kindesalter. Ob diese im Zusammenhang mit einem Unfall im Alter von 5 Jahren stehen, ob der mangelhafte Schulerfolg, aufgrund dessen er – genau wie der ältere Bruder – die Sonderschule besuchte, ob die weitere Sozialanamnese durch defizitäre Varianten ohne organisches Substrat bedingt sind, bleibt ungeklärt. Für eine traumatische Genese sprechen Auffälligkeiten bis zum jetzigen psychischen Befund, dagegen sprechen u. a. testpsychologische Untersuchungen und unauffällige Befunde in der Neurologie und bei der Bildgebung.“

Obwohl der Verurteilte schriftlich und auch gegenüber dem Gutachter mündlich erklärte, dass er niemals Heroin zu sich genommen hätte, in der Zeit des freien Ausgangs von 2012 bis 2013 niemals in Versuchung kam Alkohol oder sonstige Psychostimulantien zu sich zu nehmen und mittlerweile auch seit 8 Jahren Cannabis abstinent war sowie abstinent von jeglichen Psycho-Stimulantien, behauptete der Gutachter.

Auszug Gutachten Seite 9:
„Bereits mit etwa 14 Jahren kommt eine zusätzliche Störung, nämlich ein Drogenabusus, anfangs Cannabis, zuletzt Heroin hinzu.

Am Ende der Seite 9 listet der Gutachter nicht erhebliche Delikte auf, die im Zustand der Schuldfähigkeit gegen einen ehemaligen Vermieter oder seinem Umfeld geurteilt wurden. Schließlich dokumentiert der Gutachter dann das Anlassdelikt, aufgrund dessen die Unterbringung in eine Psychiatrie geurteilt wurde.

Auszug Seite 10:
„Im Jahr 2008 wurde Herr Perez vom Landgericht wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, gleichzeitig wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Kammer ging – beraten durch den Sachverständigen Oberarzt S. – von einer organischen bedingten Persönlichkeitsstörung aus und bejahte die Voraussetzung zur Anwendung des § 21 StGB.

Weiter erläutert der Gutachter von Seite 10 bis Seite 11 seine Interpretation aus der Stellungnahme der Klinik A.. Dass der Verurteilte schon im Jahr 2012 bis 2013 auf dem offenen Arbeitsmarkt tätig war, hielt der Gutachter nicht für nötig an dieser Stelle zu erwähnen. Der Gutachter interpretiert rechtliche Fehler subjektiv mit eigenen aggressiv- psychiatrischem Wortvokabular. So wurde aus den Wörtern, wie sie vom Verurteilten erklärt wurden – „befangener Gutachter“, „falsches Gutachten“, „falsch verurteiltes Strafdelikt (der Verurteilte hatte keinen spitzen Gegenstand beim Anlassdelikt, es fand keine versuchte gefährliche Körperverletzung statt sondern lediglich ein Faustschlag)“, „falsche Stellungnahme“ etc. – die psychiatrisch aggressiven Wörter – „wahnhaftes Misstrauen“, „unrealistische Erlebnisschilderungen“, „Persönlichkeitsstörung“, „mangelhafte Impulskontolle“, „paranoide und dissoziale Züge“, „mangelhaftes Unrechtsbewusstsein“. Bewusst will der Gutachter mit psychiatrischen Wörtern stigmatisieren, diskriminieren, manipulieren. Weshalb der Verurteilte Inhaber dieser psychiatrischen Diskriminierungssprache sein sollte, konnte der Gutachter nicht darlegen. Zudem will der Gutachter andeuten, dass es während der Unterbringung schon einmal eine körperliche Gewalt gegen Mitarbeiter oder Personal gegeben hätte, was nicht der Wahrheit entspricht. Zu keiner Zeit in den 7 Jahren Unterbringung war der Verurteilte körperlich gewalttätig gegen Patienten oder gegen Personal.

Auszug Gutachten Seite 10/11:
„Herr Perez wurde zunächst in der Forensisch-Psychiatrischen Abteilung der Klinik A. behandelt. Nach anfangs günstigem Verlauf mit Lockerungen bis hin zum Freigängerstatus kam es zu Verschlechterungen mit Lockerungsverstößen, schließlich erfolgte die Verlegung in die Abteilung für forensische Psychiatrie der Fachklinik. Auch hier zeigten sich sowohl Zeiten, in denen der Proband Personal und Mitpatienten gegenüber freundlich war, aber auch Zeiten mit einer vermehrten Reizbarkeit. Beide Zustände konnten auch vom Referenten beobachtet werden. Zur psychoatrischen Diagnostik ist zu sagen, dass ein Zusammenhang mit akuten Drogenintoxikationen wohl als ausgeschlossen gelten kann. Ein Zusammenhang mit einer endogenen Psychose kann zumindest nicht als nachgewiesen gelten, auch wenn einzelne, vorübergehende Symptome wie wahnhaftes Misstrauen, unrealistische Erlebnisschilderungen daran denken ließen. Die Symptomatik ist zutreffend für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Der Nachweis der vermuteten und vom Befund und Verlauf nahe liegenden hirnorganischen Komponente ist bisher nicht erfolgt. Durchgängiges Hauptmerkmal der Persönlichkeitsstörung ist die mangelhafte Impulskontrolle, paranoide und auch dissoziale Züge treten demgegenüber in den Hintergrund. Insbesondere aus dem letzten Bericht der Klinik für die Staatsanwaltschaft ist erkennbar, dass eine wesentliche Verbesserung der Symptomatik sowohl bezüglich Impulskontrolle als auch bezüglich einer Einsicht des Probanden in das Delikt nicht erreicht wurde. Immer wieder wurden verbale Attacken, Bedrohungen und Beschimpfungen beschreiben, die Beschreibungen ließen auch erkennen, dass körperliche Übergriffe befürchtet wurden, allerdings wurden tatsächliche körperliche Aggressionen des Personals oder der Mitpatienten in jüngerer Zeit nicht beschrieben.“

Auf Seite 11 gibt der Gutachter wieder seine unrealistischen subjektiven Interpretationen wieder, die er als Prognose-Beschreibung behauptet:

Auszug Gutachten Seite 11-14:
„Für die Bedeutung der Prognose spielt auch der zukünftige soziale Empfangsraum eine Rolle. Aus der Aktenlage, aber auch aus Angaben des Probanden bei der Exploration ergibt sich, dass vonseiten der Herkunftsfamilie der Proband in seinem mangelhaften Unrechtsbewusstsein wohl eher unterstützt als korrigiert wird. Nicht zuletzt deshalb bestehen Bedenken für einen sozialen Empfangsraum im Nahbereich der Herkunftsfamilie. Abschließend sollen zusammenfassend und bewertend die Kriterien der sogenannten DITTMANN-Liste zur Prognosebeurteilung aufgeführt werden. 1. Analyse der Anlasstat: Bei dem Anlassdelikt „versuchte gefährliche Körperverletzung“ lässt sich erst unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit mehrjährigen Auseinandersetzungen mit einem Personenkreis, zu dem auch das letzte Tatopfer gehört, eine ungünstige Prognose, was weitere Delikte betrifft, ableiten. 2. Bisherige Kriminalitätsentwicklung: Früher Beginn der Vorstrafenliste, Haftaufenthalte, verschiedene Deliktgruppen auf der einen Seite und mehrjährige Auseinandersetzungen mit Personen aus dem Umfeld des früheren Vermieters sprechen ebenfalls für eine eher ungünstige Prognose. 3. Personlichkeit, vorhandene psychische Störungen: Schwere Persönlichkeitsstörungen, wie bei Probanden diagnostiziert, der Drogenmissbrauch und Minderbegabung sind Faktoren mit eher ungünstiger Prognose. 4. Einsicht des Täters in seine Krankheit: Hier ist – auch im Verlauf der Therapie – eine Einsicht, ein Änderungswille nicht erkennbar, zeitweilige Zustimmung zur Therapie wurde widerrufen – negativ. 5. Soziale Kompetenz: Herr Perez war auch ind er Vorgeschichte sozial weitgehend isoliert. „Alles ist gegen mich.“ Auch außerhalb der Familie kaum Kontakte. 6. Spezifisches Konfliktverhalten: Sowohl aus dem Tatgeschehen als auch aus der Vorgeschichte, bei Auswertung der Konflikte auf der Station, Personal und Mitpatienten gegenüber zeigt sich weitgehende Unfähigkeit im adäquaten Bewältigen von Konflikten. 7. Auseinandersetzung mit der Tat: Herr Perez fühlt sich nach wie vor im Recht, insbesondere schließt er nicht aus, dass es zukünftig zu ähnlichem – verbal bedrohlichem – Verhalten kommt. 8. Allgemeine Therapiemöglichkeiten: Die Therapie von Persönlichkeitsstörungen ist nach allen praktischen und theoretischen Erkenntnissen langwierig und schwierig. 9. Reale Therapiemöglichkeiten: Die Klinik X. verfügt über Möglichkeiten der Therapie durch Gruppen- und Einzeltherapie, unterstützt durch Arbeitstherapie und breites Zusatzangebot bei notwendigen Sicherungs- und Kontrollmöglichkeiten. 10. Therapiebereitschaft: Diese war zumindest zum Zeitpunkt meiner Begutachtung nicht erkennbar. 11. Sozialer Empfangsraum, Beurlaubung, Entlassung: Lockerungen wurden in der Vergangenheit immer wieder gewährt, um geravierende Komplikationen (körperliche Angriffe und andere) zu vermeiden, mussten sie jedoch auch widerrufen werden. Eine Lockerung auf der Ebene einer Beurlaubung außerhalb der forensisch-psychiatrischen Klinik ist nach Einschätzung des Referenten derzeit nicht angebracht. 12. Bisheriger Verlauf: Von einem günstigen Therapieverlauf kann nach Aktenlage allenfalls in der Anfangszeit der Therapie in A. gesprochen werden, auch dort schon im weiteren Verlauf zunehmend Regelverstöße, die auch während der Zeit in der Klinik X. insbesondere durch Bedrohungen und mangelnde Bereitschaft und Unfähigkeit, sich in die Ordnung der Stationen einzufügen, erkennbar waren. Eine Distanzierung vom Ursprungsdelikt und vorausgegangenen Delikten in der Auseinandersetzung seit 2004 ist nicht erkennbar, auch fehlt es an Opferempathie, Erkenntnis an dem Unrecht eigenen Tuns und auch am Willen, das Verhalten, welches ihn wiederholt mit der Polizei und Gericht konfrontiert hat, zukünftig zu ändern. Insgesamt lässt sich aus den jetzigen Befunden, den psychiatrischen Informationen zur Vorgeschichte und dem Therapieverlauf zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach Überzeugung des Referenten eine günstige Prognose mit einer Empfehlung der Entlassung aus dem Maßregelvollzug nicht geben. Betont sei, dass die Beurteilung der Gefährlichkeit zukünftiger Delikte in den Kompetenzbereich des Gerichts fällt.“

Der Gutachter glaubt, wegen „Regelverstöße“, d. h. „Verstöße gegen Stationsordnungen“ oder „aggessive Wortverwendungen“ oder „Fäkalsprache“ könne er eine Fortdauer der außerordentlichen Schwere des Maßregelvollzugs rechtfertigen. Selbst verstößt der Gutachter gegen die Regeln der Begutachtung und verwendet aggressive psychiatrische Wörter. Der Gutachter befindet sich im Irrtum.

Der Verurteilte hat sich von seinem Ausgangsdelikt – leichte Körperverletzung distanziert. Er hat jetzt erkannt, dass erlittenes Unrechtsempfinden nicht mit körperlicher Aggressivität zu lösen ist, sondern mit gesetzlich erlaubter Rechtsverteidigung. Leider wird genau diese Erkenntnis dem Verurteilten als „Persönlichkeitsstörung“ angelastet und als „paranoid anmutende Denkweise“.

Der Verurteilte erklärte schon bei der Hauptverhandlung des Anlassdelikts (versuchte gefährliche Körperverletzung), dass er keinen spitzen Gegenstand bei sich hatte. Auch in den Unterlagen vom Betreuer hat der Verurteilte dies schriftlich festgehalten. Auch gegenüber Gutachter L. hatte der Verurteilte an der Exploration am 12.12.2014 diese Tatsache erklärt. Gutachter L. hielt es nicht für nötig, diese Erklärung, die dem Urteil widerspräche, schriftlich zu referieren. Der Gutachter missachtet seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Verurteilten. Er darf nicht bewusst – dem Verurteilten entlastende Sachverhalte verschweigen. Lediglich im Kopieren der Stellungnahme der Klinik deutet der Gutachter mit „Bagatellisieren des Delikts“ an, dass der Verurteilte bestreitet, bei dem Faustschlag 2008 einen spitzen Gegenstand gehabt zu haben. Es wäre die Pflicht des Gutachters gewesen, bezüglich dem „Bagatellisierung“ darzulegen, in welcher Form der Verurteilte die angeschuldigte Tat in ihrer Erheblichkeit entkräftet hatte.

Die Annahme des Verurteilten, der Gutachter wolle ihm nicht zu seinem Recht verhelfen, ist durchaus berechtigt und real. Anscheinend hat der Gutachter eine geringe Frustrationstoleranz, weil er selbst keine Kritik aushalten kann sondern gewohnt ist, nur andere Menschen fahrlässig zu kritisieren.

In dem Gutachten vom 2.4.15 kopiert nun der Gutachter wie schon dargelegt ab Seite 1 bis Seite 7 auf die Stellungnahme der Klinik vom 12.12.2014.

Auf Seite 2 findet sich die Kopie von der Klinik gestellten Diagnose ICD-10 F: 07.0 und ICD-10 F: 70.

Auszug Gutachten Seite 1 und 2, Seite 9
„die Stellungnahme gemäß § 67 e StGB der Klinik X. vom 12.12.2014. Hier wurde die Diagnose – organische Persönlichkeitsstörung nach Schädelhirntrauma (ICD-10: F 07.0) und – leichte Intelligenzminderung (ICD: F 70) gestellt.“

Der Gutachter selbst distanziert sich jedoch von der Diagnose „organische Persönlichkeitsstörung nach Schädelhirntrauma – ICD-10: F 07.0.

Auszug Gutachten 2.4.15 Seite 9:
„Der Nachweis der vermuteten und vom Befund und Verlauf nahe liegenden hirnorganischen Komponente ist bisher nicht erfolgt.“

Zur Stellungnahme der Klinik-Diagnose „leichte Intelligenzminderung (ICD: F 70)“ nimmt der Gutachter widersprüchlich Bezug.

Auszug Gutachten 2.4.15 Seite 9:
„Die Intelligenzleistung wird als unter der Norm liegend, jedoch nicht sicher im Schwachsinnsbereich des § 20 StGB liegend eingeschätzt.“

Auf Seite 7 des „Entwurfs“ des Gutachters wird sich auf das Ausgangsgutachten bezogen und aus diesem widersprüchliche Zahlen zum IQ abgeleitet:

Auszug Entwurf vom 21.1.15 Seite 7:
„in der körperlichen, insbesondere neurologischen Untersuchung fanden sich keine richtungsweisenden Befunde. Testpsychologisch fand sich im Wechsler-Intelligent-Test Gesamt-IQ von 69 Punkten, wobei der Handlung-IQ mit 79 signifikant höher war als der Verbal-IQ von 66.“

Weshalb im Ausgangsgutachten ein IQ von lediglich 69 ermittelt worden sein sollte, laut Gutachter Dr. M., hat der Gutachter nicht dargelegt. Vielmehr legte er dar, dass der Handlungs-IQ mit 79 im Normbereich liegt.

Das Ausgangsgutachten wurde unter Zugrundelegung des Gutachtens von Dr. S. von 2006 erstellt. In 2006 wurde ein IQ-Test mit dem Probanden gemacht. Er ergab keine Intelligenzminderung:

Auszug Gutachten Dr. S. 16.02.2006 Seite 17/18/19/20/21
„Mehrfachwahl-Wortschatz-Intelligenztest MWT-B (…) Herr P. erzielte mit 18 Punkten einen Wert, der dem Bereich der (…) (IQ = 73 bis 90) zuzuordnen ist.“
„Kurztest für allgemeine Basisgrößen der Informationsverarbeitung (KAI) (…) Aus diesen gemessenen Basisgrößen der Infromationsverarbeitung ergibt sich ein IQ von 83, der knapp unterdurchschnittlich ist. (Durchschnittsbereich: 85-115 IQ-Punkten)“
„Mosaiktest (…) Herr P. erzielte einen Rohnwert von 29, der 9 Wertepunkten entspricht und im Durchschnittsbereich anzusiedeln ist“
„Bilderergänzen (…) Herr P. erreichte einen Rohwert von 12 und somit mit 8 Wertpunkten ein durchschnittliches Ergebnis.“
„Bilderordnen“ (…) Der vom Probanden erreichte Rohwert von 23 entspricht ebenfalls 8 Wertepunkten und liegt im Durchschnittsbereich.“
„Wortschatz-Test (…) Herr P. erreichte mit 5 Wertepunkten (Rohwert = 8) einen unterdurchschnittlichen Wert.“
„Allgemeines Verständnis (…) Der von dem Probanden erzielte Wertepunkt betruf 7 (Rohwert = 13) und ist somit noch im unteren Durchschnittsbereich anzusiedeln.“
„Allgemeines Wissen (…) Herr P erreichte mit einem Rohwert von 5 und 5 Wertepunkten einen unterdurchschnittlichen Wert.“
„Gemeinsamkeiten finden (…) Der Proband erzielte mit 7 Wertepunkten (Rohwert = 16) in noch durchschnittliches Ergebnis.“
„Nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der WHO (ICD-10) liegt eine Intelligenzminderung nicht vor. (…) Somit ergaben sich testpsychologisch keine eindeutigen Hinweise auf eine erworbene Störung der kognitiven Funktionen bzw. auf hirnorganisch bedingte Abbauprozesse“

Bezüglich der zu erwartenden Deliktbeschreibung hat sich der Gutachter selbst gar nicht geäußert. Er hat lediglich die Prophezeiung der Klinik kopiert:

Auszug Gutachten 2.4.15 Seite 6:
„Das Verhalten, dass er gegen Türe, Fenster oder auch Schränke schlägt, wird sich wiederholen.“ „Später wird er während einer KIR (Anmerkung Isolationsfolterhaft)-Absonderung wiederholt, sehr oft und sehr aggressiv gegen die Stahlplatte der Gittertüre und auch gegen das Fenster des Kriseninterventionsraumes schlagen, bis ihm die Haut an den Handknöcheln aufplatzen wird.“

Außerhalb des Maßregelvollzug ist die Gefahrensituation nicht gegeben, das der Verurteilte dann keiner Isolationsfolter mehr ausgesetzt ist. Folter macht gereizt. Folter macht aggressiv. Das weiß jeder Laie. Mit Ablassen der Folter sind auch die Folter-Symptome weg.

Stellungnahme der Klinik rechtfertigt keine Fortdauer der Unterbringung und ist falsch

Die Stellungnahme der Klinik vom 12.12.2014 weist viele Fehler auf, ist falsch und rechtfertigt keine Fortdauer-Empfehlung der Unterbringung nach §§ 63 StGB, 67 d StGB. Auf Seite 1 dokumentiert die Klinik ein falsches Einweisungsdelikt:

Auszug Stellungnahme der Nette-Gut-Klinik Seite 1:
„Einweisungsdelikt: Gefährliche Körperverletzung“

Richtig ist: Einweisungsdelikt: versuchte gefährliche Körperverletzung ohne jegliche Folgen, der Verurteilte gesteht lediglich einen Faustschlag im Sinne des § 223 StGB. Er bezeugt, keinen spitzen Gegenstand bei dem Anlassdelikt gehabt zu haben im Sinne des § 224 StGB. Selbst im Urteil finden sich keinerlei Dokumentationen über Verletzungen oder Folgen. Die Rechtsprechung des BGH befindet solche Delikte nicht im Bereich der Erheblichkeit. Von Seiten des Klinik wird diese Tatsache bewusst verschwiegen und lediglich dokumentiert, der Verurteilte würde sein Anlass-Delikt „bagatellisieren“:

Auszug Stellungnahme Klinik X. Seite 4:
„Sein Delikt bagatellisiert er auch weiterhin. Da sich Hr. Perez ungerecht behandelt fühlt wolle er auch seinen Rechtsanwalt und den Gutachter verklagen.“

Bezüglich der falschen Diagnose der Klinik verweise ich auf die oben erläuterten Erklärungen. Es besteht weder eine Persönlichkeitsstörung noch eine leichte Intelligenzminderung. Verbale Äußerungen unter Psychiatrie-Folter als „Impulskontrollstörung“ gleichzusetzen, verletzt den Verurteilten in seinem Grundrechten Art. 1, 2 und 3 GG. Die Klinik ist nicht berechtigt, ihre aggressive Psychiatrie-Sprache willkürlich gegen den Verurteilten einzusetzen. Im Übrigen bestreitet der Verurteilte, Äußerungen wie in den Stellungnahmen der Klinik beschrieben, gemacht zu haben. Die angeblichen Äußerungen wurden dokumentiert, wobei dem Verurteilten nicht einmal ersichtlich ist, wer die Äußerungen dokumentiert hat, ob sie erfunden sind, ob sie eine Pflegekraft subjektiv niederschrieb. Mit Anführungs- und Schlusszeichen will man auf eine wörtliche Rede des Verurteilten hinweisen, was zur Beeinflussung und Manipulation des Lesers dienen soll.

Willkürlich verwendet die Klinik aggressiv psychiatrische Wortkleider zur Manipulation mit folgendem Beispiel:

Auszug Stellungnahme Klinik 12.12.2014 Seite 2
Ein paranoid gefärbtes Misstrauen dominierte die Gesprächssituationen.“

Darlegen, wie sich die „paranoide Färbung des Misstrauens“ gezeigt hätte, konnte die Klinik nicht. Eine „paranoide Färbung von Misstrauen“ wäre ein wahnhaftes Misstrauen, d. h. ein Misstrauen, das nicht real ist, nicht berechtigt ist, sich auf die eigene Person bezieht und es eine gegenteilige Realität gibt, von der der Betroffene trotz Überzeugungsversuche nicht zu überzeugen ist. Andere Menschen dürfen die Überzeugung nicht teilen. Das paranoid gefärbte Misstrauen darf auch nicht erfahrungsabhängig sein.

Was die Klinik unter „ein paranoid gefärbtes Misstrauen dominierte die Gesprächssituationen“ versteht, legt die Klinik in einem Antragsschreiben auf Zwangsbehandlung mit dem Depot-Neuroleptikum Risperidon vom 10.03.2015 dar.

Auszug Antragsschreiben der Klinik an das Landesamt vom 10.03.2015 Seite 1 und Seite 2:
„Am 10.03.2014 erfolgte (nach mehrwöchiger Fixierung wegen aggressiven Verhaltens) die Verlegung aus der forensisch-psychiatrischen Abteilung der Fachklinik A. in unsere Klinik. (…) Auffallend ist ein sehr paranoid gefärbtes Misstrauen in nahezu allen Gesprächssituationen. Herr Perez konnte selber verbalisieren, dass er sich schon aufgrund von Kränkungssituationen in seiner Kindheit und Schulzeit ausgegrenzt und angefeindet gefühlt habe. Sehr schwierig wird die Gesprächsführung immer dann, wenn Herr Perez (im Rahmen der Stationsordnung) begrenzt werden muss(Anm. wenn Folter in Form von Isolationshaft gegen ihn verübt wird). Solche Begrenzungen oder auch Kritiken bzw. Rückmeldungen des nicht korrekten Verhaltens fasst er stets als persönlichen Angriff und als eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung auf.“

Die Klinik teilte dem Verurteilten somit mit, er hätte einen unrealistischen Ich-bezogenen Wahn, zu glauben, die mehrtägige und mehrwöchige Isolationshaft mit Besuchsverbot, Telefonverbot wäre nicht rechtswidrig sondern rechtskonform. Diese Verschiedenheiten in der Ansicht wertet die Klinik als paranoiden Wahn, weil nur die Meinung der Klinik als wahr und richtig betrachtet wird. Da eine häufige Isolationshaft im Fall des Verurteilten rechtswidrig war und den Straftatbestand der Freiheitsberaubung bzw. Folter erfüllte, befindet sich die Klinik in einer Irrealität.

Ein Fixierungsfall in Bayern beschäftigt den Landtag. Hier wird ermittelt wegen Freiheitsberaubung und ärztlicher Sorgfaltspflicht. Von einem „paranoid gefärbten Misstrauen“ kann somit keine Rede sein.

Weitere Infos:

Link:

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: Unzensiert: Begutachtung-Skandal im Fall Michael Perez (mehrwöchige Fixierung dokumentiert)?